Vermessungsbüro Borschel und Ortloff
Öffentliche bestellte Vermessungsingenieure

Anfrage zur Kostenschätzung von Vermessungsleistungen

Auskünfte und Beratungen geben wir Ihnen gerne persönlich.
Dazu stehen wir Ihnen täglich zu den Geschäftszeiten von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr zur Verfügung.

Für die folgenden Leistungen können sie per Internet-Formular einen Kostenvoranschlag anfordern:
- Amtlicher Lageplan § 2 Abs. 2 BauVOBbg
- Projekteintragung gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 BauVorlVOBbg
- Grobabsteckung, Feinabsteckung
- Sockelabnahme nach Fertigstellung des Fundamentes / der Bodenplatte gem. § 68 Abs. 3 BbgBO
  im Zusammenhang mit einer Gebäudeeinmessung gem. § 15 VermLieg BB
- Gebäudeeinmessung nach Fertigstellung gem. § 15 VermLiegGBbg
- Vermessung von Flurstücksgrenzen (Teilung, Grenzwiederherstellung, Grenzfeststellung)

Um Ihnen so schnell wie Möglich eine Kostenschätzung unterbreiten zu können,
füllen Sie bitte das nachstehende Formular sorgfältig aus.
persönliche Angaben
 
Name, Vorname / Firma:
Anschrift:
Plz / Ort:  
Telefon:
Telefax:
E-Mail:
 
Angaben zum Grundstück
 
Landkreis bzw. kreisfreie Stadt:
Gemarkung:
Flur:
Flurstück(e):
Objektlage:
(z.B. Eigenname, Straße, Nr.)
Bodenwert: €/m²
 
Angaben zum Bauvorhaben bzw. baulichen Anlage
 
Gebäudewert*:
Wert des Grundstücks:
Grundstücksgrösse:
Fläche des Baugrundstückes oder Teilfläche:
* Wert der baulichen Anlage inklusive Fundament / Keller (nicht Rohbauwert)
 
Art der Vermessung
 
   Amtlicher Lageplan gem. § 2 Abs.2 BauVorlVO BB
   Projekteintragung gem. § 2 Abs.3 Nr.2 BauVorlVO BB
   Grobabsteckung
   Feinabsteckung
   Sockelabnahme nach Fertigstellung des Fundamentes / der Bodenplatte gem. § 68 Abs. 3 BbgBO
   Sockelabnahme nach Fertigstellung des Fundamentes / der Bodenplatte gem. § 68 Abs.3 BbgBO
         im Zusammenhang mit einer Gebäudeeinmessung gem. § 15 VermLiegG BB
   Gebäudeeinmessung nach Fertigstellung gem. § 15 VerLiegG BB
   Vermessung von Flurstücksgrenzen (Teilung, Grenzwiederherstellung, Grenzfeststellung)
         Hinweis: Eine neue Grenze wird grundsätzlich durch zwei Grenzpunkte gebildet, d.h. dass bei einer Teilungsvermessung
         mindestens zwei Grenzpunkte Gegenstand der Vermessung werden. Bei kreisförmigen Flurstücksgrenzen sind
         die beantragten Grenzpunkte anzurechnen, jedoch mindestens 3 Grenzpunkte.


          Anzahl der zu vermessenden neuen und alten Grenzpunkte

          Länge der zu vermessenen neuen bzw. alten Grenzen [in Meter]

andere vermessungstechnische Leistung: